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Bis zum 30.November konnten Wechselwillige ihre KFZ-Versicherung zum Jahresende ordentlich kündigen.

Doch auch im Rest vom Jahr gibt es noch die Möglichkeit, sich von seinem bisherigen KFZ-Tarif zu verabschieden.

 

 

Sonderkündigungsrecht

 

Erhöht die KFZ-Versicherung zum 01.Januar den Beitrag, kann der Versicherte von seinem Sonderkündigungsrecht

gebrauch machen. Bis zu einem Monat hat er nach bekanntwerden der Beitragserhöhung Zeit, sich einen besseren

Anbieter zu suchen und von dem alten zu trennen.

 

Die Verteuerung des Beitrags muss nicht unbedingt vom Versicherer selbst kommen, sie kann auch durch eine

Verschlechterung der Typ- oder Regionalklasse eintreten. In Ihrem Kündigungsschreiben sollten Sie auf jeden Fall

ausdrücklich auf die Beitragserhöhung als Grund hinweisen.

 

 

Schadenfall oder neues Auto

 

Auch bei einer Schadenregulierung durch den Versicherer kann der Autobesitzer seine KFZ-Police wechseln. Dabei ist

ebenfalls eine Frist von einem Monat einzuhalten und zwar ab der Regulierung oder auch Ablehnung des Schadens.

Legt man sich ein neues Auto zu, kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die alte Police endet mit der

Abmeldung des alten Fahrzeugs.

 

 

Um auf Nummer sicher zu gehen sollte der Wechselwillige seine Kündigung per Einschreiben versenden. Aber bevor

die Kündigung beim bisherigen Anbieter ankommt, sollte die Bestätigung der neuen Versicherung eingegangen sein,

sonst steht man womöglich am Ende ohne Versicherung da.

 

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